Grid Jarvis · Blog

Eichfristen 2027: Wann sich das Stichprobenverfahren lohnt und wie Sie den Turnuswechsel planen

Dritter Stock, im Bad hinter der Revisionsklappe. Der Monteur ist eigentlich wegen der Heizkostenverteiler da und leuchtet kurz auf den Warmwasserzähler. Auf der Kennzeichnung steht M21. Laut Gerätedaten wurde der Zähler 2022 eingebaut, deshalb steht er in der Tauschliste für 2028. Seine Eichfrist endet aber am 31. Dezember 2027.

Das gilt für jeden Wasser- und Wärmezähler mit der Jahresangabe 2021, bei elektronischen Stromzählern und kleinen Balgengaszählern für die Jahresangabe 2019. Bei großen Losen baugleicher Zähler, meist bei Versorgern und Messstellenbetreibern, lässt sich die Eichfrist per Stichprobe verlängern. Der Antrag ist seit Ende 2025 möglich. Bei Wohnungszählern läuft es fast immer auf den Komplettwechsel hinaus, und dafür muss 2027 jemand in jede betroffene Wohnung.

Es geht zuerst um Fristen und Stichprobe nach der Mess- und Eichverordnung (MessEV, Stand Juni 2026), dann um Planung und Dokumentation des Wechsels.

Eichfristen nach Anlage 7 der MessEV

Die Fristen stehen in Anlage 7 der MessEV. Für Ende 2027 zählen vor allem diese Zeilen:

Gerät Nr. in Anlage 7 Eichfrist Jahresangabe mit Ablauf am 31. Dezember 2027
Kaltwasserzähler 5.5.1 6 Jahre 2021
Warmwasserzähler 5.5.2 6 Jahre 2021
Wärme- und Kältezähler 7.1 6 Jahre 2021
Warm- und Heißwasserzähler für Wärmetauscher-Kreislaufsysteme 7.2 6 Jahre 2021
Elektronische Zusatzeinrichtungen an Wasser- und Wärmezählern 5.5.3, 7.3 8 Jahre 2019
Elektronische Stromzähler 6.3 8 Jahre 2019
Balgengaszähler bis 10 m³/h 5.6.2 8 Jahre 2019

Die acht Jahre gelten nur für elektronische Zusatzeinrichtungen, nicht für den Zähler: Ein elektronischer Wärmezähler mit Batterie hat nach Nr. 7.1 sechs Jahre. Auch die Zusatzeinrichtung bekommt acht Jahre nur bei Netzbetrieb oder einer Batterie, die so lange hält oder sich ohne Verletzung von Kennzeichen wechseln lässt, sonst gilt die Frist des Zählers. Reine Übertragungsmodule an Wasserzählern sind nicht befristet (Nr. 5.5.5). Heizkostenverteiler stehen gar nicht in Anlage 7 und haben keine Eichfrist.

Sechs Jahre auch für Warmwasser und Wärme

Bis zum 2. November 2021 hatten Warmwasser- und Wärmezähler fünf Jahre Eichfrist, Kaltwasserzähler sechs. Die Dritte Verordnung zur Änderung der MessEV hat das angeglichen, damit laut ihrer Begründung Wasser- und Wärmezähler gemeinsam getauscht werden können. Sie gilt seit dem 3. November 2021 (BGBl. I S. 4742, verkündet am 2. November).

Eine Übergangsregel enthält die Änderung nicht. Die Merkblätter der Eichbehörden, die wir gefunden haben, rechnen ohne Unterschied mit Jahresangabe plus sechs, und laut Branchenangaben gilt das auch für bereits eingebaute Zähler. Wer für einzelne, vor dem 3. November 2021 gekennzeichnete Zähler eine schriftliche Bestätigung braucht, fragt bei der Eichbehörde nach.

Auf längere Fristen zu setzen, halten wir für riskant. Einen Verordnungsentwurf des Bundes gibt es nach unserer Kenntnis nicht (Stand Juni 2026), nur Forderungen wie den Beschluss des Bayerischen Landtags vom 28. April 2026.

Fristende am 31. Dezember

Bei neuen, konformitätsbewerteten Zählern beginnt die Eichfrist mit dem Inverkehrbringen (§ 37 Abs. 1 MessEG), bei nachgeeichten mit dem Tag der Eichung. Nach § 34 Abs. 2 MessEV wird das Inverkehrbringen im Jahr der Kennzeichnung vermutet, und eine Frist ab einem Jahr endet „erst mit dem Ende des Jahres, in dem die Frist rechnerisch endet“. Also: Jahresangabe (oft „Eichjahr“ genannt) plus Eichfrist, Ablauf am 31. Dezember. Das Einbaujahr zählt nicht.

Wer erst nach Fristablauf nacheicht, gewinnt grundsätzlich keine Zeit: Die neue Frist beginnt dann „mit Ablauf der vorausgegangenen Eichfrist“ (§ 34 Abs. 1 MessEV).

Wer verantwortlich ist und was der Montagebetrieb liefert

Verantwortlich ist der Verwender, also wer das Messgerät im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr betreibt oder bereithält (§ 3 Nr. 22 MessEG): oft Vermieter oder Eigentümergemeinschaft, laut Branchenangaben je nach Vertrag auch der Messdienstleister, am Hauswasserzähler der Wasserversorger. Der Verwender muss nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 MessEG sicherstellen, dass das Messgerät nicht ungeeicht verwendet wird. Auf das Eigentum kommt es nicht an, und vertraglich lässt sich die Eichpflicht nicht abbedingen. Der Montagebetrieb ist in der Regel nicht Verwender.

Wer die Messwerte abrechnet, muss sich im Rahmen seiner Möglichkeiten vergewissern und sich vom Verwender bestätigen lassen, dass dieser seine Pflichten erfüllt (§ 33 Abs. 2 MessEG). Bußgelder reichen nach § 60 MessEG je nach Tatbestand bis 20.000 oder 50.000 Euro.

Der Montagebetrieb liefert dem Verwender oder dem eigenen Auftraggeber, etwa dem Messdienstleister, die Nachweise:

  • Wechselprotokolle mit Fotos
  • eine Datendatei je Liegenschaft, die ohne Nacharbeit in die Gerätestammdaten passt
  • die Liste nicht erreichter Wohnungen
  • bei Stichproben die Ausbauprotokolle

Das Stichprobenverfahren nach § 35 MessEV

Nach § 35 MessEV verlängert die Behörde auf Antrag die Eichfrist eines Loses, also einer Gruppe baugleicher Zähler, wenn nach anerkannten statistischen Grundsätzen „mindestens 95 Prozent der Messgeräte des Loses“ die wesentlichen Anforderungen einhalten. Weitere Bedingungen:

  • Baugleich. Alle Geräte im Los müssen nachweislich baugleich sein, und ihre Jahresangaben liegen nach dem Formular einer Prüfstelle in der Regel höchstens ein Jahr auseinander.
  • Vorher angezeigt. Das Verfahren muss „vor Beginn der Prüfungen angezeigt“ sein.
  • Kompetente Prüfstellen. Gefordert sind Stellen mit der nötigen Kompetenz und Ausstattung, nach dem Merkblatt der Eichbehörden also Eichbehörden oder staatlich anerkannte Prüfstellen. Die Behörde muss überwachen können.
  • Fachgerecht. Die gezogenen Geräte sind fachgerecht zu behandeln und aufzubewahren, die Prüfungen fachgerecht zu dokumentieren.
  • Rechtzeitig. Das Verfahren muss so früh beginnen, „dass alle Messgeräte des Loses vor Beendigung der Eichfrist ersetzt werden könnten“.
  • Nicht zu früh. Der Antrag ist frühestens zwei Jahre vor Ablauf der Eichfrist möglich.

Die Einzelheiten regelt die Verwaltungsvorschrift GM-VA SPV (Fassung vom 7. November 2023). Neu gekennzeichnet werden die Zähler nach bestandener Stichprobe nicht. Wie lange verlängert wird, hängt von der Geräteart ab: Der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW nannte im März 2023, vor der aktuellen GM-VA SPV, drei bis fünf Jahre, VDE FNN für elektronische Stromzähler, die seit 2019 eingebaut werden, grundsätzlich zwei.

Nicht abschließend geklärt ist, ab wann die Verlängerung läuft. Nach einem FAQ-Papier aus dem Kreis der Eichbehörden von 2018, gestützt auf die damalige GM-VA SPV, beginnt sie erst am Ende des Jahres, in dem die Prüfungen starten. Wer schon 2026 prüfen lässt, würde danach ein Jahr verschenken. Klären Sie das vor dem Antrag mit Ihrer Prüfstelle.

Wann sich die Stichprobe lohnt

Aus unserer Sicht kommt die Stichprobe vor allem für große, einheitliche Lose an Hauptmessstellen infrage, also etwa an den Hauswasserzählern der Versorger oder den Strom- und Gaszählern der Netz- und Messstellenbetreiber. Bei Wohnungszählern findet das Verfahren laut Landesbetrieb in NRW, der sie Zwischenzähler nennt, „u. a. aus wirtschaftlichen Gründen keine Anwendung“. Rechtlich ausgeschlossen ist es nicht.

Auf der Kostenseite stehen 367,20 Euro Behördengebühr je Los nach der MessEGebV, dazu nach Aufwand die Prüfung oder Überwachung durch die Behörde. Hinzu kommen Prüfstelle und Feldeinsatz. Dagegen stehen bei Kalt- und Warmwasserzählern nach Angaben der Kanzlei Rödl & Partner (Mai 2026) drei zusätzliche Jahre. Nach unserer Einschätzung rechnet sich das bei einigen tausend gleichen Zählern eines Versorgers, bei einer Liegenschaft mit 60 Wohnungen eher nicht.

Wenn die Stichprobe scheitert

Dann gibt es keine Verlängerung, und bis zum 31. Dezember 2027 muss das ganze Los getauscht oder neu geeicht sein. Deshalb verlangt § 35 MessEV, dass das Verfahren so früh beginnt, dass ein Komplettwechsel bis zum Fristende noch möglich wäre. Plan B muss also von Anfang an stehen: Geräte samt Lieferzeit, Monteurstunden, Briefe und Terminfenster für das ganze Los. Gebraucht wird er im zweiten Halbjahr 2027, wenn ohnehin viele andere Lose getauscht werden.

Den Turnuswechsel planen

Inventur nach Losen. Erfassen Sie je Gerät Hersteller, Typ, Baumusterprüfbescheinigung, Jahresangabe, Seriennummer und Einbauort, dazu frühere Verlängerungen und bei Warmwasser- und Wärmezählern, ob sie fernablesbar sind. Verlängerte Geräte brauchen ein eigenes Feld für das tatsächliche Fristende, weil ihre Kennzeichnung gleich bleibt. Sonst tauscht 2028 jemand einen gültigen Zähler, oder ein abgelaufener bleibt eingebaut. Aus dieser Liste bilden Sie die Lose und entscheiden je Los: Stichprobe oder Komplettwechsel. Nicht fernablesbare Warmwasser- und Wärmezähler gehören grundsätzlich nicht in die Welle 2027, weil für sie die Heizkostenverordnung früher greift (siehe unten).

Rückwärts planen. Fester Punkt ist der 31. Dezember 2027. Fällt ein Stichprobenlos durch, muss aus unserer Sicht ab Sommer 2027 die Tauschwelle laufen. Das Prüfergebnis sollte also bis etwa Mitte 2027 vorliegen. Dafür gehören Losdatei und Antrag ins vierte Quartal 2026, Stichprobenziehung und Ausbau an den Anfang des Jahres 2027. Stimmen Sie den Plan mit Prüfstelle und Eichbehörde ab. Lose ohne Stichprobe würden wir über das ganze Jahr 2027 verteilen, statt sie ins vierte Quartal zu schieben, wo für Ersatztermine kaum Luft bleibt.

Die Stichprobe als eigener Einsatz. Die Geräte sind zufällig gezogen, also müssen Sie genau diese Zählerplätze erreichen, bei Hauswasserzählern meist im Keller oder Hausanschlussraum. Nach dem Formular einer Prüfstelle werden auch Ersatzmessgeräte ausgebaut und eingeschickt, für nicht erreichbare Geräte meldet man den Einbauort. Planen Sie also mehr Ausbauten ein, als die Stichprobe groß ist, und an jedem Platz sofort einen neuen Zähler. Die Stutzen des ausgebauten Zählers werden gleich wasserdicht verschlossen, gespült oder gereinigt wird nichts. Zwischen Ausbau und Prüfung liegen laut Formular (Stand 2022) höchstens 28 Kalendertage. Die aktuelle Vorgabe nennt Ihnen Ihre Prüfstelle.

Wellen je Gebäude. Die Wellen richten sich nach Gebäuden, nicht nach Losen, denn in einer Wohnung hängen Zähler aus verschiedenen Losen. Alle fälligen Zähler einer Wohnung kommen in einen Termin. Bündeln Sie die Häuser nach Straßenzug und im Haus die Wohnungen nach Treppenhaus. Den Zugang zu Keller und Technikräumen klären Sie vorab mit Hausverwaltung oder Hausmeister.

Termine mit den Bewohnern. In die Wohnungen kommen Sie nur nach Ankündigung und wenn jemand öffnet. Wie lange vorher anzukündigen ist, klären Sie mit dem Verwender. Aus unserer Sicht bekommen die Bewohner den Termin schriftlich und können ihn selbst verschieben, ohne im Büro anzurufen. Je Haus gehören ein erster Termin und ein Ersatztermin in den Plan. Was dann noch verschlossen ist, kommt auf die Liste für den Verwender.

Bei nicht fernablesbaren Warmwasser- und Wärmezählern greift außerdem § 5 HeizkostenV: Was bis zum 1. Dezember 2021 eingebaut wurde, muss grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2026 fernablesbar sein, bei M21-Geräten also ein Jahr vor dem Ende der Eichfrist. Aus unserer Sicht ist es dann oft sinnvoller, sie schon 2026 gegen fernablesbare Zähler zu tauschen, statt erst ein Funkmodul nachzurüsten und 2027 doch zu wechseln. Später eingebaute Zähler mussten grundsätzlich schon beim Einbau fernablesbar sein. Kaltwasserzähler betrifft diese Pflicht nicht.

Alten und neuen Zähler sauber dokumentieren

Was der Monteur erfasst, braucht später die Abrechnung, und die Jahresangabe des neuen Zählers legt den nächsten Turnuswechsel fest. Ins Protokoll gehören je Zähler:

  • Alter Zähler: Seriennummer, Stand beim Ausbau, Jahresangabe und ein Foto, auf dem Zählwerk und Kennzeichnung lesbar sind.
  • Neuer Zähler: Seriennummer, Anfangsstand, Jahresangabe, Foto, bei Funkzählern die Modul-ID.
  • Einbauort: Liegenschaft, Wohnung, Raum und Strang.
  • Wechsel: Datum und Monteur, dazu die Nummer der Plombe oder der Zustand der Benutzersicherung.
  • Stichprobengerät: zusätzlich Ausbaudatum und Übergabe an die Prüfstelle.

Der Stand am Wechseltag teilt den Abrechnungszeitraum zwischen altem und neuem Zähler. Fehlt er, bleibt oft nur eine Schätzung, die jemand einem Bewohner erklären muss. Nachweise „über erfolgte Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe“ muss der Verwender bis drei Monate nach Ablauf der Eichfrist aufbewahren, längstens fünf Jahre (§ 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG). Wir würden Wechselprotokolle aufbewahren, solange Abrechnungen noch strittig werden können.

Wie Jarvis dabei hilft

Jarvis plant Zählerwechsel-Projekte in Wellen, vom Gebäude bis zur Tagestour jedes Monteurs. Jede Wohnung bekommt ihren Termin per Brief und SMS; passt er nicht, wählen die Bewohner rund um die Uhr selbst einen anderen, telefonisch oder im Online-Portal.

In der Jarvis-App scannen Monteure die Gerätecodes und erfassen in eigenen Berichtsformularen für Wasser- und Wärmezähler Nummer und Stand von altem und neuem Zähler, auch offline im Keller. Jedes Montagefoto wird vor Ort per KI geprüft, der Monteur bekommt sofort Rückmeldung. Ein- und ausgebaute Zähler stehen in der Geräteverwaltung, und für jede fertige Wohnung liegen Fotodokumentation und PDF-Bericht vor. Die U-SERV GmbH plant und terminiert ihre Zählerwechsel-Projekte mit Jarvis.

Bevor die Tauschwelle 2027 anläuft, gehen wir sie gern einmal mit Ihnen durch, von der Losliste bis zum Wechselprotokoll. 15-Minuten-Walkthrough buchen

Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Fristende und Zeitplan für ein bestimmtes Los klären Sie bitte mit der zuständigen Eichbehörde oder der staatlich anerkannten Prüfstelle.

Von Valter Pasanen, Gründer, Grid Jarvis. Veröffentlicht am 2026-06-10.