Erst der Zählerplatz, dann die Wärmepumpe: So prüfen Sie den Zählerschrank vor der ersten Anfahrt
Die Wärmepumpe steht schon auf dem Sockel, der Elektriker soll sie anschließen. Im Keller des Einfamilienhauses aus den Siebzigern hängt aber noch eine alte Zählertafel. Mit der Wärmepumpe ändert sich die Kundenanlage, und eine solche Tafel darf dann in aller Regel nicht weiterverwendet werden. Platz für Smart-Meter-Gateway und Steuerbox gäbe es ohnehin nicht. Angeschlossen wird an diesem Tag nichts.
Der Kunde fragt, warum das niemand vorher gesehen hat. Der Zählerschrank wird ein eigener Auftrag, die Anfahrt war umsonst.
2026 sind eine neue Ausgabe der VDE-AR-N 4100 und ein neuer Musterwortlaut der TAB Niederspannung erschienen. Hier geht es darum, welche Fotos und Daten Sie vor der ersten Anfahrt brauchen und in welcher Reihenfolge Sie die Arbeiten planen (Stand September 2026).
Was 2026 für den Zählerplatz gilt
Die VDE-AR-N 4100:2026-04 ist am 6. März 2026 erschienen und ersetzt die Ausgabe 2019-04 samt Änderungen. VDE FNN führt sie seitdem als gültig, nennt öffentlich aber weder Anwendungsbeginn noch Übergangsfrist. Einzelne Netzbetreiber geben den 1. April 2026 als Anwendungsbeginn und zwölf Monate Übergangsfrist an.
Wie lange die alte Ausgabe noch angewendet werden darf, geben die Quellen unterschiedlich an. EAM Netz lässt sie bis zum 31. März 2027 zu, aber nur für die ganze Anlage, ohne alte und neue Ausgabe zu mischen. Andernorts heißt es, die Übergangsfrist gelte nur für Projekte, die am 1. April 2026 schon in Planung oder im Bau waren. Maßgeblich ist, was Ihr Netzbetreiber anerkennt. Halten Sie pro Auftrag fest, nach welcher Ausgabe Sie bauen.
Laut BDEW stützen sich mehr als 90 % der Verteilnetzbetreiber in ihren Technischen Anschlussbedingungen (TAB) auf seinen Musterwortlaut. Die Fassung TAB Niederspannung 2026 hat der BDEW am 31. Juli 2026 veröffentlicht. Sie gilt erst, wenn Ihr Netzbetreiber sie öffentlich bekannt gibt und in Kraft setzt. Eigene Ergänzungen müssen die Netzbetreiber nach § 19 EnWG kenntlich machen und begründen.
Was § 14a EnWG und § 9 EEG für Ihre Planung bedeuten
Die Regeln nach § 14a EnWG und den Festlegungen der Bundesnetzagentur gelten für steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen und private Wallboxen über 4,2 kW, die ab 1. Januar 2024 in Betrieb gehen. Der Netzbetreiber darf ihren Anschluss nicht wegen möglicher Netzüberlastung ablehnen oder verzögern. Für Ihren Betrieb heißt das:
- Vorher anmelden. Jede steuerbare Verbrauchseinrichtung melden Sie vor der Inbetriebnahme beim Netzbetreiber an (§ 19 Abs. 2 NAV, TAB 2026 Abschnitt 9.2.1), mit der Angabe, ob sie direkt oder über ein Energiemanagementsystem gesteuert wird. Wärmepumpen nach § 14a brauchen nach dem BDEW-Musterwortlaut keine Zustimmung. Wallboxen jeder Leistung sind vorher mitzuteilen. Liegt ihre Summen-Bemessungsleistung je Anlage über 12 kVA, etwa bei zwei 11-kW-Wallboxen, verlangt die NAV die vorherige Zustimmung, auch wo der Musterwortlaut sie für § 14a-Wallboxen ohne Rückspeisung nicht vorsieht. Planen Sie die Zustimmung ein, bis Ihr Netzbetreiber schriftlich darauf verzichtet.
- Die Schnittstelle bauseits bereitstellen, im anlagenseitigen Anschlussraum. Standard ist die digitale Steuerung auf Basis der VDE-AR-E 2829-6-1 über eine RJ45-Buchse nach VDE-AR-N 4100 und eine Datenleitung ab Kat. 5. Bei der nur übergangsweise und unter bestimmten Voraussetzungen zulässigen Klemmleiste für Relaissteuerung verlegen Sie gleich eine Kat.-5-Leitung oder ein Leerrohr mit.
- Den Messstellenbetreiber früh beauftragen lassen, mit intelligentem Messsystem und Steuerungseinrichtung. Den Auftrag erteilt der Kunde oder Sie mit seiner Vollmacht. Schon mit dem Auftrag erfüllt der Kunde nach § 14a Abs. 4 Satz 3 EnWG seine Pflichten. Der Einbau kann sich laut BNetzA noch verzögern (Stand September 2026). Bei Wärmepumpen mit KfW-Antrag ab dem 21. Juli 2026 ist die Bestellung Fördervoraussetzung, ohne § 14a-Pflicht reicht das Messsystem allein.
Bei PV-Anlagen verlangt § 9 Abs. 1 EEG, die Anlage hinter der Hausanschlusssicherung für Messsystem und Steuerungseinrichtung herzurichten (ausgenommen Steckersolargeräte bis 2 kW). Bis beides eingebaut und getestet ist, speisen neue PV-Anlagen unter 100 kW, die Einspeisevergütung oder Mieterstromzuschlag erhalten, höchstens 60 % ihrer Leistung ein (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 EEG). Ab 25 kW muss der Netzbetreiber die Einspeisung zusätzlich fernsteuern können. Der Regierungsentwurf zum EEG 2027 (BT-Drs. 21/7867) würde neue PV-Anlagen auf Gebäuden unter 100 kW dauerhaft auf 50 % begrenzen, unabhängig vom Messsystem; verabschiedet war er bis zum 17. September 2026 nicht. Die Zählerplatz-Prüfung gehört also auch hier vor die Montage.
Fotos und Daten vor der ersten Anfahrt
Ob ein Zählerplatz passt, lässt sich an guten Fotos oft abschätzen. Einen Teil der Fotos schickt der Kunde mit der Anfrage: bei geöffneter Tür, aber mit allen Abdeckungen und Plomben. Was dahinter liegt, fotografiert Ihre Elektrofachkraft beim kurzen Vor-Ort-Termin. Bewährt hat sich aus unserer Sicht eine feste Liste.
Vom Kunden, mit Abdeckungen:
- Gesamtansicht des Zählerschranks, geschlossen und mit geöffneter Tür.
- Typenschild oder Normangabe, um den Schranktyp zu erkennen.
- Zählerfelder: belegt oder frei, eHZ- oder 3-Punkt-Befestigung.
- Platz für Smart-Meter-Gateway und Steuerbox, etwa ein freies APZ- oder Verteilerfeld.
- Hausanschlusskasten, geschlossen, mit der Sicherungsgröße, falls lesbar.
- Umfeld: Raum (Keller, Treppenhaus, Bad, Wohnung im Mehrfamilienhaus) und freier Platz davor.
- Mobilfunkempfang am Zählerplatz als Screenshot vom Handy.
- Leitungsweg zum Aufstellort von Wärmepumpe oder Wallbox.
Beim Vor-Ort-Termin durch Ihre Elektrofachkraft:
- Netzseitiger Anschlussraum: Trennvorrichtung oder NH-Sicherungen.
- Anlagenseitiger Anschlussraum: Höhe und Hauptschalter, dazu RJ45-Buchse oder Klemmleiste.
- Verdrahtung in Nahaufnahme: Querschnitt (mindestens 10 mm²) und Hitzespuren.
Dazu kommen Angaben, die kein Foto zeigt:
- Netzbetreiber mit geltender TAB-Fassung (über VNBdigital), dazu Messstellenbetreiber und Zählernummer.
- Ob schon ein intelligentes Messsystem verbaut ist oder eine alte § 14a-Regelung von vor 2024 besteht, etwa ein separater Wärmepumpenzähler.
- Netzsystem (etwa TN-C-S oder TT) und ob der Anschluss ein- oder dreiphasig ist.
- Geplante Geräte mit Bemessungsleistung (Wärmepumpe samt Heizstab) und Steuerungsart, dazu PV und Speicher.
- Anschlussnehmer und wer zustimmen muss, etwa die WEG.
- Laufende KfW-Förderung.
Die Fotos ersetzen die Prüfung vor Ort nicht. Nach dem FNN-Hinweis „Zählerplätze in Bestandsanlagen“ muss vor jeder Änderung eine Elektrofachkraft den Zählerplatz prüfen, und die Entscheidung verantwortet nach TAB der Errichter. Die Fotos zeigen, welchen Termin Sie als Nächstes brauchen und was ins Angebot gehört.
Wann der vorhandene Zählerplatz reicht
Als Grundregel gilt nach VDE-AR-N 4100 und TAB: Was unverändert bleibt, muss nicht angepasst werden, solange der Betrieb sicher ist. Nicht jede alte Zählertafel muss also raus. Ausnahmen können sich etwa aus § 9 EEG oder aus Vorgaben des Messstellenbetreibers ergeben. Ändern Sie aber die Kundenanlage, prüfen Sie als Errichter, ob der Zählerplatz noch passt. Typische Auslöser nennt der FNN-Hinweis, etwa eine höhere Leistung, die Umstellung auf Drehstrom, Dauerstrom wie bei Wärmepumpen oder eine Anlage, die künftig einspeist.
Für die Frage, ob der Zählerplatz danach weiter genutzt werden darf, gibt Anhang E des BDEW-Musterwortlauts TAB 2026 je Zählerplatztyp eine Empfehlung. Grob gilt:
- Zählertafel nach DIN 43853 oder TGL, auch Z6-Schrank: nein. Planen Sie den neuen Zählerschrank vor dem Gerätetermin ein.
- Schrank nach DIN 43870: ja, wenn eine Trennvorrichtung im anlagenseitigen oder eine NH-Sicherung im netzseitigen Anschlussraum sitzt und die Verdrahtung flexibel mit mindestens 10 mm² ausgeführt ist. Dazu kommen die Vorgaben des Netzbetreibers und der FNN-Hinweis. Planen Sie einen Prüftermin vor dem Angebot ein.
- Schrank nach DIN VDE 0603 mit Trennvorrichtung: ja, unter Beachtung des FNN-Hinweises. Prüfen Sie trotzdem den Platz für Smart-Meter-Gateway und Steuerbox.
- Schrank nach VDE-AR-N 4100: ja. Laut EAM Netz gibt die Ausgabe 2026-04 das APZ-Feld auch für die Steuerbox frei.
Ergänzungen des Netzbetreibers und die Technischen Mindestanforderungen (TMA) des Messstellenbetreibers gehen immer vor.
Wer auf wen wartet
Die Inbetriebnahme wartet auf die Anmeldung und, wo nötig, auf die Zustimmung des Netzbetreibers. Die Steuerbox wartet auf den fertigen Zählerplatz, das Gerät grundsätzlich nicht auf die Steuerbox, denn der Auftrag an den Messstellenbetreiber genügt. Abweichungen Ihres Netzbetreibers klären Sie bei der Anmeldung. Die Reihenfolge:
- Vorqualifizierung und Angebot, mit dem Zählerschrank als eigener Position.
- Anmeldung beim Netzbetreiber, bei § 14a-Geräten mit der Steuerungsart. Liegen die Wallboxen zusammen über 12 kVA, muss er sich nach § 19 Abs. 2 NAV innerhalb von zwei Monaten äußern. Für andere zustimmungspflichtige Geräte nennt die NAV keine Frist. Reicht der Hausanschluss nicht, beantragen Sie die Verstärkung gleich mit.
- Messstellenbetreiber beauftragen, parallel zur Anmeldung.
- Zählerschrank umbauen oder ertüchtigen. Plomben öffnen Sie nur mit Zustimmung dessen, der sie gesetzt hat. Die Fertigstellungsanzeige (Errichterbestätigung) reichen Sie beim Netzbetreiber ein, Zähler setzt oder versetzt der Messstellenbetreiber. Den Ablauf regelt das Verfahren Ihres Netzbetreibers, bei manchen löst erst die Fertigmeldung den Zählertermin aus. Fragen Sie, ob der Messstellenbetreiber dabei gleich Messsystem und Steuerbox einbauen kann. Das spart einen Termin.
- Gerät montieren und die Datenleitung zur Schnittstelle verlegen.
- Inbetriebsetzung durch Ihren Betrieb als eingetragenes Installationsunternehmen.
- Steuerbox, falls noch nicht geschehen: Der Messstellenbetreiber baut sie ein und verbindet sie mit der Schnittstelle.
Den Einbautermin des Messstellenbetreibers stimmen Sie aus unserer Sicht erst ab, wenn am Zählerplatz alles bereit ist: das Feld für die Steuerbox, die Schnittstelle, die Versorgung aus dem ungemessenen Bereich und bei schlechtem Empfang ein Leerrohr für die Antenne. Schreiben Sie den Stand in die Terminbestätigung an Messstellenbetreiber und Kunden.
Kosten früh ansprechen
Die Kosten für Zählerplatz und Anlage hinter der Hausanschlusssicherung trägt der Anschlussnehmer (§ 22 NAV, § 13 NAV), nicht Netz- oder Messstellenbetreiber. Eine Verstärkung des Hausanschlusses kann der Netzbetreiber berechnen (§ 9 NAV), einen Baukostenzuschuss aber nur für den Teil der Leistung über 30 kW (§ 11 NAV).
Beim grundzuständigen Messstellenbetreiber kostet ein Zählpunkt mit § 14a-Vereinbarung den Anschlussnutzer in der Regel höchstens 50 Euro brutto im Jahr, die Steuerungseinrichtung den Anschlussnehmer höchstens weitere 50 Euro (§ 30 MsbG). Bei hohem Verbrauch oder größerer PV-Anlage liegt die Grenze höher. Dem steht die Netzentgeltreduzierung gegenüber. Die Pauschale im Modul 1 lag laut BNetzA 2023 je nach Netzgebiet bei 110 bis 190 Euro im Jahr.
Für den vorzeitigen Einbau auf Kundenwunsch kann ein einmaliges Entgelt hinzukommen, nach § 35 MsbG gelten bis zu 100 Euro brutto als angemessen. Bei geförderten Wärmepumpen ist das Einbauentgelt laut KfW-Infoblatt (Version 11.0) förderfähig. Den Zählerschrank nennt das Infoblatt nicht ausdrücklich. Eine Förderung dafür sagen Sie aus unserer Sicht besser erst zu, wenn die KfW sie bestätigt hat.
Nennen Sie den Zählerschrank im Angebot als eigene Position: nach den Fotos als Bedarfsposition mit einer Spanne aus Ihren bisherigen Aufträgen, nach der Prüfung vor Ort als festen Betrag. Die Begründung für den Kunden: Bei einer Erweiterung muss der Zählerplatz nach den Anschlussbedingungen geprüft und wenn nötig angepasst werden. Ohne passenden Zählerplatz kann außerdem der Messstellenbetreiber Messsystem und Steuerbox nicht einbauen. Wer das beim ersten Kontakt sagt, erklärt eine Position im Angebot. Wer es am Montagetag sagt, erklärt eine Verzögerung.
Wie Jarvis dabei hilft
Jarvis plant Ihre Aufträge bis zur Tagestour jedes Monteurs und vereinbart Vor-Ort-Termin und Montagetermin mit dem Kunden per Telefon oder SMS. Den Montagetermin plant Jarvis erst ein, wenn der Auftrag für den Zählerschrank abgeschlossen ist.
In der Jarvis-App arbeiten Ihre Monteure mit Berichtsformularen je Auftragsart, auch offline. Die Zählerplatz-Prüfung kann dabei eine eigene Auftragsart sein, deren Formular die Pflichtfotos aus der Liste oben abfragt. Jedes Montagefoto wird vor Ort per KI geprüft, und der Monteur bekommt sofort Rückmeldung. Ob der Zählerplatz reicht, entscheidet weiterhin Ihre Elektrofachkraft.
Bringen Sie einen Auftrag mit, der zuletzt am Zählerschrank hängen geblieben ist, dann spielen wir ihn gemeinsam in Jarvis durch. 15-Minuten-Walkthrough buchen
Dieser Beitrag ist keine Rechts- oder Förderberatung (Stand: September 2026). Maßgeblich sind der Normtext, die TAB Ihres Netzbetreibers, die TMA Ihres Messstellenbetreibers und die zum Antragszeitpunkt gültigen Förderbedingungen.
Von Valter Pasanen, Gründer, Grid Jarvis. Veröffentlicht am 2026-09-17.