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Zeitraumquote im Smart-Meter-Rollout: Die letzten Wochen bis zum 31. Dezember 2026

Mitte Dezember im Keller eines Mehrfamilienhauses. Der Monteur setzt zwei moderne Messeinrichtungen samt Smart-Meter-Gateway und macht seine Fotos. Dann meldet er den Auftrag als erledigt. Dass das Gateway im Betonkeller keine Mobilfunkverbindung aufbaut, merkt an diesem Tag niemand. In der Liste des Projektleiters zählt der Einbau. Ob er auch für die Bundesnetzagentur (BNetzA) zählt, ist eine andere Frage.

Am 21. September 2026 hat die BNetzA mitgeteilt, dass künftig die Zeitraumquoten im Mittelpunkt stehen. Der erste Stichtag ist der 31. Dezember 2026. Der reine Einbau genügt der Behörde dabei nicht. Wegen der bisherigen 20-%-Quote hat sie bereits Hunderte Aufsichtsverfahren eingeleitet.

Was die Zeitraumquote verlangt, ist schnell erklärt. Mehr Arbeit macht die Planung, erst für die letzten Wochen des Jahres, dann für den Zeitraum 2027 bis 2028 (Stand: Oktober 2026).

Was § 45 MsbG verlangt

Seit dem 25. Februar 2025 legt § 45 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) für den Pflicht-Rollout der grundzuständigen Messstellenbetreiber (gMSB) Zeitraumquoten fest.

Für Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch von mehr als 6.000 bis 100.000 kWh und für Fälle mit steuerbarer Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG gilt § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. b. Der gMSB muss die Ausstattung „im Zeitraum vom 25. Februar 2025 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 bei mindestens 90 Prozent der in diesem Zeitraum neu auszustattenden Messstellen“ abgeschlossen haben.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes und der Lesart der BNetzA zählen also nur Messstellen, die in diesem Zeitraum neu zum Pflichtfall geworden sind, im Folgenden kurz Neufälle. Laut Erhebungsbogen der BNetzA für das erste Halbjahr 2026 sind das bestehende Messlokationen, die durch höheren Verbrauch oder eine neue 14a-Anlage zum Pflichtfall werden, und neue Messlokationen, die von Beginn an Pflichtfall sind. Durch die jährliche Verbrauchsprüfung nach § 30 Abs. 4 MsbG kommen laufend Fälle hinzu.

Bei Erzeugungsanlagen mit mehr als 7 bis 100 kW zählt nach Nr. 2 lit. a die Leistung, nicht die Stückzahl: Bis zum 31. Dezember 2026 müssen mindestens 90 % der Leistung ausgestattet sein, die vom 25. Februar 2025 bis zum 30. September 2026 neu in Betrieb ging. Die betroffenen Anlagen stehen damit fest.

Wettbewerbliche Messstellenbetreiber (wMSB) haben keine eigene Quote. Statten sie eine Pflichtmessstelle nicht binnen vier Monaten nach der Umrüstungsinformation aus, bleibt es bei den Pflichten des gMSB (§ 36 Abs. 1 MsbG).

Was die Bundesnetzagentur am 21. September 2026 gemeldet hat

Die Zahlen beziehen sich auf den Stichtag 30. Juni 2026 (Pressemitteilung, Rollout-Seite):

  • 26,1 % der Pflichteinbaufälle (6.000 bis 100.000 kWh einschließlich der 14a-Fälle) sind ausgestattet, 1.259.270 von 4.831.178 bei 803 gMSB. Das ist der Gesamtstand, keine Zeitraumquote.
  • Gegen 434 Unternehmen hat die Behörde seit März 2026 Aufsichtsverfahren wegen der 20-%-Quote zum 31. Dezember 2025 eingeleitet. Bei 77 davon lag die Quote bei 0 %, 150 Verfahren sind eingestellt.

Zeitraumquoten je Unternehmen hat die BNetzA bis zum 7. Oktober 2026 nicht veröffentlicht, und wann sie die Daten zum Stichtag 31. Dezember 2026 abfragt, ist offen. Ihre Anordnungen kann sie mit Zwangsgeld von 1.000 Euro bis 10 Millionen Euro durchsetzen (§ 94 EnWG in Verbindung mit § 76 Abs. 4 MsbG). Das ist ein Beugemittel, kein Bußgeld.

Eingebaut heißt noch nicht ausgestattet

Laut BNetzA reicht der reine Einbau eines intelligenten Messsystems (iMSys) nicht, um die Pflichten zu erfüllen. Die Geräte müssen Viertelstundenwerte zuverlässig erfassen und übermitteln.

Bei 14a-Fällen und Anlagen ist der Erhebungsbogen konkret: Die Messstelle gilt erst als ausgestattet, wenn die Steuerungseinrichtung in die Systeme des Messstellenbetreibers eingebunden und betriebsbereit ist. Ausnahme: Anlagen mit dauerhaft auf 0 % begrenzter Einspeisung brauchen nach Erklärung des Betreibers in Textform keine Steuerungseinrichtung (§ 29 Abs. 5 MsbG).

Wie die BNetzA bei den übrigen iMSys prüft, ob sie tatsächlich Werte liefern, hat sie bis zum 7. Oktober 2026 nicht veröffentlicht.

Die Fristen rückwärts gerechnet

§ 37 Abs. 2 MsbG verlangt, die Betroffenen spätestens drei Monate vor der Ausstattung zu informieren. Für einen Einbau am 31. Dezember 2026 hieß das rechnerisch: Zugang bis Ende September 2026. Prüfen Sie das für jeden offenen Neufall. Was bei Neubauten gilt und was ein verspätet angekündigter Einbau für die Quote bedeutet, sollten Sie juristisch klären lassen.

Für den Zutritt verlangt § 38 MsbG eine schriftliche Benachrichtigung mindestens zwei Wochen vor dem Termin, an den Anschlussnutzer oder per Aushang am oder im Haus. Mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Für einen Termin am 30. Dezember sollte die Benachrichtigung also spätestens am 15. Dezember aushängen oder dem Anschlussnutzer zugegangen sein.

Vom 2. November, dem ersten Arbeitstag des Monats, bis zum 23. Dezember 2026 sind es 38 Arbeitstage (Montag bis Freitag), in Sachsen wegen des Buß- und Bettags am 18. November einer weniger. Den 24. bis 31. Dezember würden wir für Nacharbeit und Ersatztermine in frei zugänglichen Zählerräumen freihalten, nicht für Erstversuche; zwischen den Jahren sind viele Bewohner und Hausverwaltungen schwer erreichbar.

Jede fällige Messstelle pro Adresse kennen

Aus unserer Sicht lohnt es sich, pro Adresse zu planen statt pro Zähler. Führen Sie die Neufälle als eigene Liste neben dem Bestand und aktualisieren Sie sie laufend, etwa aus Netzanschluss- und 14a-Meldungen. Pro Adresse sollte sichtbar sein, was dort fällig ist:

  • Neufälle,
  • ältere, noch offene Pflichtfälle,
  • 14a-Fälle und Anlagen über 7 kW, die eine eingebundene Steuerungseinrichtung brauchen,
  • optionale Fälle im selben Gebäude, die nach § 45 Abs. 1 Satz 4 die Zahl der auszustattenden Messstellen mindern, wenn sie ein iMSys bekommen (wie die BNetzA das bei der Zeitraumquote anrechnet, hat sie nicht veröffentlicht).

Wir würden die Neufälle zuerst einplanen und bei den Anlagen für die Quote 2026 mit der größten Leistung beginnen. Wer wegen der 20-%-Quote in einem Aufsichtsverfahren steht, sollte das bei der Reihenfolge mitbedenken. Als gMSB können Sie die Priorisierung nach § 45 Abs. 3 mit dem Netzbetreiber verbindlich vereinbaren. An der Quote selbst ändert das nichts.

Als Dienstleister fordern Sie diese Liste beim gMSB am besten pro Adresse an, nur mit den nötigen Angaben und datenschutzrechtlich geregelt, in der Regel über einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Für die Projektleitung genügt ein wöchentlicher Bericht mit vier Zahlen: neu fällig; ausgestattet und kommunizierend; gesetzt, aber nicht kommunizierend; offen (nach Grund aufgeschlüsselt).

Zugang über Hausverwaltung und Hausmeister

Nach der Benachrichtigung müssen Anschlussnutzer und Anschlussnehmer, bei Anlagen auch der Anlagenbetreiber, dem gMSB und seinen Beauftragten mit Ausweis Zutritt gewähren, soweit das für die Aufgabe erforderlich ist, und für eine zugängliche Messstelle sorgen (§ 38 MsbG). Für wMSB gelten stattdessen ihre Verträge. Verhindern dürfen Anschlussnutzer und Anschlussnehmer die Ausstattung nicht (§ 36 Abs. 3 MsbG). Das hilft wenig, wenn um 8 Uhr niemand den Keller aufschließt. Zwei Dinge helfen aus unserer Sicht mehr:

  • Die Hausverwaltung früh einbinden und pro Gebäude einen Schlüsselhalter im Auftrag hinterlegen, etwa den Hausmeister. Mit schriftlichem Einverständnis von Eigentümer oder Hausverwaltung wird der Termin im Zählerraum zu einem frei zugänglichen Einsatz, bei dem niemand zu Hause bleiben muss. Die Benachrichtigung nach § 38 gehört trotzdem immer dazu, auch weil beim Zählerwechsel der Strom in den betroffenen Wohnungen kurz abgeschaltet wird.
  • Den Ersatztermin auf die Tour legen, an einen Tag, an dem die Kolonne ohnehin im Viertel ist. Steht er gleich im Aushang, rufen weniger Bewohner im Büro an.

Pro Gebäude bündeln und den Empfang vorher prüfen

Wer im Zählerraum eines Mehrfamilienhauses steht, sollte alle fälligen Messstellen bei diesem Termin erledigen, sofern die Information nach § 37 Abs. 2 für jede davon rechtzeitig zugegangen ist. Hängen mehrere Messlokationen an einem Gateway, zählt laut Erhebungsbogen jede einzeln als iMSys.

Den Mobilfunkempfang am Zählerplatz sollten Sie vor dem Termin kennen, aus einer Vorbegehung oder aus früheren Einsätzen. Ist er schwach, legen Sie die Lösung im Büro fest, etwa eine abgesetzte Antenne oder eine andere WAN-Anbindung, statt im Keller zu improvisieren.

Führen Sie einen Einbau intern erst als abgeschlossen, wenn das Gateway mit dem Gateway-Administrator verbunden ist und erste Werte ankommen, bei 14a-Fällen und Anlagen samt eingebundener Steuerungseinrichtung. Alles andere kommt auf eine Nacharbeitsliste.

Fehlversuche für eine Anhörung dokumentieren

Halten Sie bei jedem gescheiterten Termin fest:

  • wann und auf welchem Weg nach § 37 und § 38 angekündigt wurde,
  • welcher Ersatztermin angeboten wurde,
  • woran es scheiterte, etwa kein Zutritt, ungeeigneter Zählerplatz, Verweigerung oder kein Empfang,
  • ein Foto vom Aushang oder von der verschlossenen Tür, ohne Personen und Namensschilder.

Speicherdauer und Zugriff für diese Daten sollten Sie vorab datenschutzrechtlich prüfen lassen.

Dass dokumentierte Fehlversuche die Quote mindern oder eine Verfehlung entschuldigen, sieht das MsbG nicht ausdrücklich vor. Für eine Stellungnahme im Aufsichtsverfahren ist eine saubere Dokumentation aus unserer Sicht aber die Grundlage.

Den Zeitraum 2027 bis 2028 vor dem Jahreswechsel planen

Für Letztverbraucher gilt nach Nr. 4 lit. c dieselbe 90-%-Regel für die vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2028 neu auszustattenden Messstellen. Was mit Neufällen geschieht, die Ende 2026 noch offen sind, sollten Sie juristisch prüfen lassen.

Bei Anlagen verlangt Nr. 2 lit. b bis zum 31. Dezember 2028 mindestens 90 % der Leistung aus Inbetriebnahmen vom 1. Oktober 2026 bis zum 30. September 2028, dazu 50 % der Leistung aus Inbetriebnahmen vom 1. Januar 2018 bis zum 25. Februar 2025. Diese Bestandsanlagen lassen sich früh einplanen.

Planen Sie neue Pflichtfälle ein, sobald sie entstehen, und sorgen Sie dafür, dass die Information nach § 37 Abs. 2 mindestens drei Monate vor dem geplanten Einbau zugeht. Sonst wird es Ende 2028 wieder knapp.

Im Bundestag liegt der Regierungsentwurf zum EEG 2027 (BT-Drs. 21/7867). Er würde bei Anlagen die Schwelle von 7 auf 2 kW senken und Messstellen statt Leistung zählen. Für die Quote zum 31. Dezember 2026 dürfte der gMSB zwischen beiden Zählweisen wählen. Verabschiedet war er bis zum 7. Oktober 2026 nach unserem Stand nicht. Planen Sie mit dem geltenden Recht.

Wie Jarvis dabei hilft

Jarvis plant Rollout-Projekte selbstständig in Wellen, vom Haus bis zur Tagestour jedes Monteurs. Termine vereinbart Jarvis mit Bewohnern und Hausverwaltungen per Telefon, SMS, Brief oder im Online-Portal, wo Bewohner ihren Termin rund um die Uhr selbst bestätigen oder verschieben.

In der Jarvis-App erfassen Monteure Nummer und Stand von altem und neuem Zähler, auch offline im Keller, und Montagefotos lassen sich vor Ort per KI prüfen. Den Prüfpunkt „Gateway verbunden“ können Sie als festen Schritt im Berichtsformular anlegen. Projektleiter sehen den Fortschritt in Echtzeit, mit lückenlosem Verlauf pro Einheit. Die U-SERV GmbH plant und terminiert ihre Zählerwechsel-Projekte mit Jarvis.

Wenn Sie gerade die letzten Neufälle für 2026 oder schon den Zeitraum 2027 bis 2028 planen, zeigen wir Ihnen gern, wie das in Jarvis aussieht. 15-Minuten-Walkthrough buchen

Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Bei Fragen zu Ihrem Netzgebiet prüfen Sie bitte den aktuellen Text des Messstellenbetriebsgesetzes oder fragen Sie einen Anwalt.

Von Valter Pasanen, Gründer, Grid Jarvis. Veröffentlicht am 2026-10-07.